Verein

Unser Verein

Gegründet wurde der Obst- und Gartenbauverein Herbertshofen e.V. am 2. Februar 1903 von 17 Mitgliedern. Seit 1991 hat der Verein ein eigenes Vereinsheim mit Saal, Mosterei sowie Lehr- und Schaugarten.

Heute zählt unser Verein über 500 Mitglieder.

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Für unsere Mitglieder finden über das Jahr verteilte Veranstaltungen statt:

  • Schnittvorträge von Obst und Trauben
  • Fachvorträge
  • Lehrfahrten
  • Vereinssaal für private Feierlichkeiten
  • Ausleihen von Maschinen und Gerätschaften


Dazu finden regelmäßig gesellige Treffen statt:

  • Schlachtschüssel Essen
  • Tag der offenen Gartentür
  • Krauthobeln
  • Weihnachtsfeier und -fahrten

Unser Vereinssaal bietet Platz für 67 Personen und kann von Mitgliedern angemietet werden. Der Saal wurde 2015 neu saniert und ist mit Beamer, Leinwand, Radio, Tv, Lautsprechern und einer Lüftungsanlage ausgestattet.

Im angrenzenden Ausschank wird mittels Flaschenausschank ausgeschenkt.

In der Küche kann gekocht und Essen warm gehalten werden oder über einen Catering Service Essen angeliefert werden. (Hierzu können wir Ihnen die Partyservices Mayer aus Erlingen und Bayer aus Biberbach empfehlen.) Die Küche verfügt über einen 6-flammigen Gasherd, Spülmaschine und Geschirr für 200 Personen, sowie Kaffeegeschirr für 80 Personen. In der gleichen Ebene befindet sich auch eine Kuchentheke zur Kühlhaltung von Kuchen und Speisen.


Somit ist unser Saal bestens ausgestattet für Veranstaltungen, Vorträge, Geburtstage, Partys und Jubiläen.

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2009 wurde die Grünanlage, bestehend aus Wiese, Bäume und Sträucher, durch einen Lehr- und Schaugarten erneuert.

Der Lehrgarten besteht aus vier Arten von Gärten:

  • Der Gemüsegarten besteht aus selbstangebautem Gemüse verschiedener Sorten, nicht zu vermissen unsere Kräuterschnecke mit allerlei leckeren Kräutern
  • Dazu verschiedene Äpfel-, Birnen-, Säulenbäume, Indianerbananen, Mispeln und Granatäpfel
  • Ca. 150 Blühstauden und -sträucher bieten eine geeignete Flora für Insekten.
  • An unseren Weinstöcken finden jedes Jahr Weinstockschnittkurse statt. Aus der ertragreichen Ernte wird Wein gemacht bzw. die Früchte werden während der Mostsaison von den Kunden verkostet
Die Mosterei

1992 ging unsere Saftstation zum ersten Mal in Betrieb. Durch ständige Anpassungen haben wir unsere Anlage modern gehalten. 2002, also 10 Jahre nachdem die Anlage in Betrieb ging, haben wir diese um eine "Bag-in-Box" Abfüllstation erweitert. Somit waren wir in der Lage neben 1-Liter-Flaschen auch 5- und 10-Liter-Beutel anzubieten. Um unsere Mitarbeiter körperlich zu entlasten und die Verarbeitungsmenge zu erhöhen, wurde 2006 die Packpresse unserer Anlage durch eine Bandpresse ersetzt. In den Jahren 2008 und 2011 wurden die Heizungsanlage, Separator und Wärmetauscher erneuert. Auch wurde die "Bag-in-Box" Abfüllanlage durch ein Automatisierungssystem ersetzt.

Auch auf Sauberkeit und Hygiene wird bei uns sehr genau geachtet. Dazu schulen wir jährlich unsere Mitarbeiter und haben Reinigungspläne aufgestellt. Zudem haben wir 2013 unsere Waschbecken ersetzt alle Arbeitstische aus Edelstahl fertigen lassen. Zu unserer letzten Neuerung gehört der Einbau einer Lüftungsanlage in der Mosterei, 2015.

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Hier wollen wir Ihnen die Saftstation in 6 kurzen Schritten erklären:

  1. Annahme und Wiegen der Äpfel: Hier übergeben Sie unseren Mitarbeitern Ihre Äpfel und werden im ersten Schritt gewogen. Verfaulte Äpfel sollten vorher schon aussortiert sein.
  2. Waschen und Mahlen: Nach dem Wiegen werden die Äpfel in das Wasserbecken der Saftstation gekippt. Vom Wasserbecken aus werden die Äpfel über eine Förderschnecke zum Häcksler geführt, wo sie zermahlen werden. Zuvor werden die Äpfel in der Förderschnecke durch eingebaute Frischwasserdüsen von Schmutz und Laub befreit.
  3. Pressen: Über eine Bandpresse wird das Mahlgut, auch Maische genannt, vom Saft entfernt. Die Ausbeute beträgt ca. 70-75 Liter pro 100 kg Äpfel je nach Reifegrat und Apfelsorte. Die ausgepresste Maische wird mit Hilfe einer Förderschnecke abgeführt. Diese wird von lokalen Jägern als Tierfutter vergeben. Der aufgefangene Saft wird mittels einer Pumpe in Auffangbehälter gepumpt. Gepresst werden Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Holunder und Trauben.

   4. Separieren: Der Separator trennt Schmutz und feste 

       Bestandteile vom Saft. Eine Klärung bis 9 mµ ist bei uns

       möglich. Die Einstellungen am Separator werden ständig

       dem Obst angepasst. Somit sind wir im Stande die

       Trübung sehr niedrig gering zu halten.

   5. Erhitzen: Der geklärte Saft wird nun für eine kurzen

       Moment auf 82 °C in einem Plattenwärmetauscher

       erhitzt. Dieser Vorgang dauert nur wenige Sekunden. Vom

       Erhitzer aus, wird der Saft direkt zur Abfüllanlage

       gepumpt.

   6. Abfüllen: Abgefüllt wird der Saft in 5- und 10-Liter Beuteln

       oder in eigens mitgebrachten sauberen Flaschen bzw.

       Edelstahldruckfässern. Bei kühler und dunkler Lagerung

       ist der Saft im Beutel 2 Jahre haltbar.

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Jugendgruppe "Löwenzahn"

2003 hat der Obst- und Gartenbauverein Herbertshofen die Jugendgruppe "Löwenzahn" gegründet.

Unsere Jugendbeauftragte Meir Rita sowie die Leiterinnen Chlausen Silvia und Eberle Christine organisieren das ganze Jahr über verschiedene kultur- und naturnahe Aktivitäten für die derzeit 20 Kinder.

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  • Kräuterpflanzenanbau

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Diese Aktivitäten beinhalten kulturelle Besuche wie die Fuggerei, den Goldenen Saal oder den Perlachturm in Augsburg.

Ebenso wie Naturbesuche am nahen Lech, beim Imker, Bauernhof und Waldwanderungen.

Im Vereinssaal wird zum Beispiel mit Bienenwaben gebastelt oder Insektenhotels und Starenhäuser gebaut.

Des Weiteren werden mit Obst und Beeren gekocht und gebacken.

Vorsitzende

1. Vorstand

Günther Wolff

Kontakt: 1.vorstand@ogv-herbertshofen.de

2. Vorstand

Wolfgang Berchthold

Kontakt: 2.vorstand@ogv-herbertshofen.de

1. Kassiererin

Martina Hillenbrand

Kontakt: 1.kassierer@ogv-herbertshofen.de

1. Schriftführerin

Beate Dohse-Radke

Kontakt: 1.schriftfuehrer@ogv-herbertshofen.de

Jugendwart

Rita Meir

Kontakt: jugend@ogv-herbertshofen.de

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein e. V. Herbertshofen, nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Meitingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg VR Nr. 1208 eingetragen.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

Aufgabe des Vereins ist die


  • Förderung der Landschaftspflege, Schul- und Lehrgärten anzulegen, ferner Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung einer intakten Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit,


  • Förderung der Gartenkultur, Schaffung moderner Dauergartenanlagen,


  • zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung sowie Kultur- und Sozialaufgaben,


  • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung innerhalb der Gemarkung Herbertshofen,


  • Förderung der Jugendgruppen durch Veranstaltungen für Umwelt- und Naturschutz,


  • Unterrichtung der Mitglieder und der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte, Versammlungen, Lehrfahrten,Wanderungen, Unterweisungen, Lehrgänge, Ausstellungen


  • und Fachbuchempfehlungen,


  • Anlage von Schul- und Lehrgärten sowie einer Obstwiese, zur Unterrichtung von Kindern, Schulklassen und Jugendlichen,


  • Durchführung von Schulungen, Kursen und Vorträgen für Kultur, Gesundheit, Umweltschutz und Landschaftspflege.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es


  • einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,


  • eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.


Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet


  • durch Ableben,


  • durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen,


  • durch Ausschluss.

§ 5 Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden


  • wegen einer unehrenhaften Handlung,


  • wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.


Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.


Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, entscheidet.


Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht


  • die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fördern,


  • an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,


  • beim Verein Anträge zu stellen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung


  • die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,


  • die Satzung des Vereins zu befolgen,


  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,


  • die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch


  • die Mitgliederversammlung,


  • die Vereinsleitung,


  • den Vorstand.


(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich tunlichst in der Zeit von Dezember bis Februar statt.


Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung aller Mitglieder zu erfolgen. Zusätzlich durch Anschlag am vereinsinternen bzw. öffentlichen Schaukasten, im Gemeindeblatt und in der AZ (Augsburger Allgemeine). Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht in dieser Satzung oder im Gesetz eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.


Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.


Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind


  • Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,


  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,


  • Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,


  • Festsetzung und Abänderung der Satzung,


  • Wahl der Vereinsleitung (§ 13),


  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,


  • Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,


  • Vorbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,


  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§ 13 Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer sowie weiteren 10 Vereinsmitgliedern (Beisitzer) und zwei Revisoren, welche auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.


Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.


Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§ 14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.


Sie fasst ihre Beschlüsse mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr


  • Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,


  • Vorprüfung des Kassenberichtes,


  • Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,


  • Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,


  • Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.

§ 16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§ 13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.


Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen derN haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.


Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu Euro 30.000,-- vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.


Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft die Sitzungen der Vereinsleitung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung, sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.

§ 18 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch


  • Mitgliederbeiträge,


  • Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,


  • Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein,


  • Betreiben der Saftstation,


  • Verpachtung oder Vermietung des Vereinsheimes.

§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 21 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere


  • sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch oder einen PC einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln,


  • die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,


  • ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten,


  • die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,


  • die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§ 22 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen.


Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 23 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.


(2) Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.


(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Meitingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

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